> Notabene, zakaz jazdy obowiazuje wtedy w calej Unii...
>
> to nieprawda, zakaz dotyczy tylko Niemiec.
> Polskiego prawa jazdy nie odbieraj±.
>
Fahrverbot
Begeht jemand eine Straftat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr,
so kann das Gericht im Strafverfahren bzw. die Bußgeldbehörde im
Bußgeldverfahren zusätzlich zur Geldstrafe bzw. Geldbuße ein
Fahrverbot verhängen. Das Fahrverbot ist als Denkzettel und
Besinnungsmaßnahme gedacht. Während der Dauer des Fahrverbots dürfen
keine Kraftfahrzeuge (auch keine Mofas!) auf öffentlichen Straßen
gefahren werden.
Die Dauer des Fahrverbots kann einen, zwei oder auch drei jeweils
volle Monate betragen.
Wird ein Fahrverbot verhängt, muss der Führerschein für die Dauer
des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben werden. Nach Ablauf
der Fahrverbotsdauer wird der verwahrte Führerschein formlos wieder
ausgehändigt.
Dies gilt auch für einen in einem anderen EU-Staat oder Staat des
europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein)
ausgestellten Führerschein, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird
das Fahrverbot vermerkt.
Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Termin der Abgabe des
Führerscheins zu laufen. Wird der Führerschein nicht in amtliche
Verwahrung gegeben, beginnt das Fahrverbot automatisch ab dem
Zeitpunkt der Rechtskraft des gerichtlichen Entscheidung
(Strafbefehl, Urteil) bzw. des Bußgeldbescheids zu laufen. Wird der
Führerschein verspätet in amtliche Verwahrung gegeben oder bei
ausländischen Führerscheinen zur Vornahme des Eintrags vorgelegt,
verlängert sich das Fahrverbot um den Zeitraum, der zwischen
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. des Bußgeldbescheids
liegt. Ein Hinauszögern der Abgabe des Führerscheins bringt also
keinen Vorteil, sondern führt im Gegenteil sogar zu einer
Verlängerung der Maßnahme.
Wird der Führerschein zur Eintragung des Fahrverbots nicht
vorgelegt, läuft die Dauer des Fahrverbots bis zum Ablauf der
Vollstreckungsverjährung (3 Jahre!).
Während des Fahrverbots dürfen keine Kraftfahrzeuge (auch keine
Mofas!) auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Tut man es
dennoch, liegt eine Straftat nach § 21 StVG vor.
In Ausnahmefällen kann von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen
werden. Dann soll jedoch das für den betreffenden Tatbestand als
Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden (s.a. FAQ:
Absehen vom Fahrverbot)
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