Tematem omijanym, jak woda swiecona przez diabla, jest dla Polakow faktyczne nadanie Gornemu Slaskowi statutu Wolnego Panstwa z wlasnym obywatelstwem.
Regulowala to Konstytucja Weimarska w § 167 27. listopada 1920 r.:
"Artikel 167. Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs.3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.
Durch das Gesetz betreffend Oberschlesien vom 27. November 1920 wurden dem Artikel 167 folgende Absätze angefügt:
"In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen."
der Abs. 1 sollte eine Neugliederung des Reichsgebiets unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verfassung (bis 13. August 1921) erleichtern, doch ist aufgrund dieses Artikels kein Reichsgesetz zustande gekommen.
die vorgesehene Volksabstimmung nah Abs. 2 fand nach der Übergabe der Verwaltung des bei Deutschland verbliebenen Teils Oberschlesiens vom 25. Juni 1922, am 3. September 1922 statt; das ablehnende Ergebnis (91.9 %) führte dazu, dass Oberschlesien (erst durch preuß. Gesetz, betr. die Errichtung einer Provinz Oberschlesien vom 14. Oktober 1919 (GS S. 169) errichtet) eine preußische Provinz blieb."
www.verfassungen.de/de/de19-33/verf19.htm
Na terenie Gornego Slaska, pozostajacego przy niemieckiej maciezy nie przeprowadzono wiecej plebiscytu. Bylo to zwiazane z ogromnym lekiem przed kolejna polska agresja, zwana "IV polnischer Aufstand". Zrodlo:
www.amazon.de/Selbstschutz-Oberschlesien-1921-Eine-Bilddokumentation/dp/3899600274/ref=sr_1_sc_1?ie=UTF8&qid=1322418503&sr=8-1-spell
Glückauf!
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Lwow, „Przeglad Wszechpolski“, nr 1, styczen 1899, „Utrata wschodnich terenow znaczylaby smiertelny cios dla potegi Niemiec. W walce narodowej haslo moze jedynie brzmiec: My albo oni! To jest doprawdy walka o zycie i smierc, dlatego ze Polska jest nie do pomyslenia bez Gornego Slaska, bez Prus Zachodnich i nawet Prus Wchodnich“.