Gość portalu: giles napisał(a): > mieszkam w niemczech, gdzie problem z niechciana reklama istnieje od wielu lat. > tu rzeczywiscie nalepka naogol pomaga. chociaz nie dokonca bo roznosiciele "be > zplatnych" gazetek udaja, ze ich zakaz wrzucania reklamy nie dotyczy. > > ponizej krotki opis co mozna w takim wypadku zrobic. moze cie to zainspiruje... > . > > Rechtliche Möglichkeiten gegen Werbung > > Teil I: Werbung per Brief > > Nach geltendem Recht wird hinsichtlich Werbematerial im Briefkasten unterstellt > , dass der Briefkasteninhaber mit der Zusendung einverstanden ist. Zumindest so > fern kein Aufkleber wie zum Beispiel „Keine Werbung“ gut sichtbar a > n Briefkasten oder Haustür angebracht ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat scho > n vor längerer Zeit entschieden (Urteil vom 20.12.1988, AZ: VI ZR 182/88), dass > werbende Unternehmen entsprechende Aufkleber beachten müssen, da ungewollte We > rbung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie eine Eigentums- und Besitzstör > ung und sogar einen Wettbewerbsverstoß darstellt. > > Nicht adressierte Werbesendungen, Flyer und Wurfsendungen Wer trotz eines solch > en Aufklebers Werberundsendungen in seinem Briefkasten findet, sollte die betre > ffenden Unternehmen unmissverständlich und nachweisbar auffordern zukünftig auf > weitere Werbeeinwürfe zu verzichten. > > Nicht genutztes Werbematerial, das in den Eingangsbereichen von Wohn- und Gesch > äftshäusern ausgelegt wird, kann ein großes Ärgernis für den Eigentümer und die > Mieter darstellen. Diesem Problem hat sich der BGH mit Urteil vom 10.11.2007 ( > AZ: V ZR 46/06) angenommen und entschieden, dass solche Werbematerialien nach w > enigen Tagen wieder vom Zusteller eingesammelt werden müssen. > > Man kann die betreffende Firma aber auch direkt selbst darauf verklagen, es zuk > ünftig zu unterlassen, Werbung in den eigenen Briefkasten einzuwerfen oder sich > per Abmahnung außergerichtlich eine Vertragsstrafe versprechen lassen. > > Postwurfsendungen Sollten nicht adressierte Werbesendungen zugestellt werden, k > ann man auch hiergegen vorgehen. Jedes Postzustellungsunternehmen muss ebenso w > ie jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf Ihrem Briefkasten beachten. So > llten dennoch nicht adressierte Postwurfsendungen eingeworfen werden, kann man > sowohl gegen das werbende als auch gegen das zustellende Unternehmen vorgehen. > > Gratis-Wochenblätter und Werbebeilagen in abbonierten Tageszeitungen Wenn koste > nlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Hinw > eis „Keine Werbung“ auf dem Briefkasten allein nicht aus. Deshalb i > st ein besonderer Hinweis anzubringen, dass auch keine Anzeigenblätter gewünsch > t werden oder die jeweilige Redaktion ist in einem Schreiben darauf nachweisbar > hinzuweisen. Werbebeilagen von Zeitungen oder Zeitschriften sind jedoch deren > Bestandteil und können somit nicht einzeln zurückgewiesen werden (OLG Karlsruhe > , Urteil vom 12.07.1991, AZ: 15 U 76/91). > > Persönlich adressierte Werbesendungen per Post Werbung in persönlich adressiert > en Werbeschreiben ist grundsätzlich zulässig. Anders ist es, wenn der Empfänger > seinen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Werbeadressat muss dem Absen > der zu erkennen gegeben haben, dass er derartige Werbung nicht wünscht, z. B. d > urch eine schriftliche oder telefonische Mitteilung (BGH, Urteil vom 16.02.1973 > , AZ: I ZR 160/71). > > Postzustellungsunternehmen sind verpflichtet, persönlich adressierte Briefe - h > ierunter fallen auch Werbebriefe - auszuliefern. Die Postzustellungsunternehmen > sind zu einer Inhaltskontrolle weder berechtigt noch verpflichtet. Wenn man au > ch die Zusendung solcher Werbung verhindern möchte, hat man folgende Möglichkei > ten: > > Man kann sich auf die sogenannte Robinsonliste setzen lassen. Man wird dann (ho > ffentlich) von den Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitgli > ed im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Der Formularantrag für > die Aufnahme in die Robinsonliste ist direkt beim DDV erhältlich. Bei Firmen, > die nicht DDV-Mitglied sind, kann man nur das Unternehmen schriftlich und nachw > eisbar auffordern, zukünftig die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen. Da > her hilft ein Eintrag in die Robinsonliste allein selten weiter. > > Persönlich adressierte Werbesendungen kann man übrigens schon vorbeugend dadurc > h verhindern, dass man der Nutzung und Übermittlung der eigenen Daten zu Werbez > wecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widerspricht bzw. solche Daten > nur sparsam herausgibt. Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss > sich jedes Unternehmen, aber auch Behörden, an dieses Nutzungsverbot halten, d > a ansonsten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € droht. Man kann den > Widerspruch einlegen, sobald die eigenen persönlichen Daten erstmals bekannt ge > geben werden, z. B. bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Quizteiln > ahme. Dies lässt sich aber auch noch jederzeit nachtragen. Es empfiehlt sich fo > lgende Formulierung: „Ich widerspreche der Nutzung, Verarbeitung und/oder > Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsfors > chung gem. § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz“. > > Zusendung unbestellter Ware Durch die Lieferung einer unbestellten Ware an eine > n Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. Gleichwohl kann d > er Empfänger der Auffassung sein, ihn träfen Zahlungs-, Aufbewahrungs- oder Rüc > kgabepflichten. Die Zusendung unbestellter Ware stellt deshalb eine Belästigung > dar, wenn der Empfänger nicht darauf hingewiesen wird, dass ihn weder Zahlungs > -, noch Aufbewahrungs- oder Rückgabepflichten treffen (BGH, Urteil vom 11.11.19 > 58, AZ: I ZR 179/57). > > Haustürwerbung Das Aufsuchen potentieller Kunden zu Werbezwecken in deren Wohnu > ng ist grundsätzlich zulässig. Ein entgegenstehender Wille des Haus- oder Wohnu > ngsinhabers muss jedoch beachtet werden. Anderenfalls ist die Haustürwerbung we > ttbewerbswidrig (BGH, Urteil vom 16.12.1993, AZ: I ZR 285/91; BGH, Urteil vom 0 > 5.05.1994, AZ: I ZR 168/92). Vertreterbesuche sind auch dann wettbewerbswidrig, > ohne dass der Umworbene seinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, wenn ein > derartiges Werbeverhalten die Pietät verletzt, z. B. bei einer Haustürwerbung > für Grabsteine bei den Hinterbliebenen eines Verstorbenen (BGH, Urteil vom 12.0 > 3.1971, AZ: I ZR 119/69). > > Ansprechen in der Öffentlichkeit Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Ansp > rechens zu Werbezwecken im öffentlichen Raum ist davon abhängig, ob der Werber > als solcher zu erkennen ist. Unzulässig ist die Werbung in der Öffentlichkeit, > wenn der Angesprochene die ihn ansprechende Person als Werber nicht erkennen ka > nn (BGH, Urteil vom 01.04.2004, AZ: I ZR 227/01; BGH, Urteil vom 09.09.2004, AZ > : I ZR 93/02). Ist der Werber erkennbar, ist das Ansprechen von Passanten zu We > rbezwecken nur dann wettbewerbswidrig, wenn deren entgegenstehender Wille missa > chtet wird, Passanten etwa am Weitergehen gehindert werden oder ihnen gefolgt w > ird. Wettbewerbswidrig ist das Ansprechen auch dann, wenn der Passant aufgrund > der räumlichen Verhältnisse der Ansprache nicht entgegen kann, z. B. in engen E > inkaufspassagen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln (BGH, Urteil vom 09.09.200 > 4, AZ: I ZR 93/02). Unzulässig ist auch das Ansprechen von Unfallbeteiligten am > Unfallort zwecks Erteilung von Abschlepp- oder Reparaturaufträgen oder zwecks > Abschlusses eines Kfz-Mietvertrages (BGH, Urte