Czy zona musi placic alimenty na meza?

21.11.06, 14:59
Witam wszystkich, niestety bedzie to kolejny watek o rozwodzie...
U nas sytuacja wyglada troche inaczej, bo ja jestem glownym zywicielem
rodziny a moj maz pracuje na bazie Minijob. Poza tym ja mam troche
oszczednosci a on swoje roztwonil. Nie mamy dzieci. co prawda on mi obiecuje,
ze nie bedzie chcial ode mnie zadnych pieniedzy, ale:
1) przekonalam sie ze nie mozna mu ufac
2)jezeli on wystapi o HarzIV to czy Arbeitsamt nie bedzie chcial sciagnac
tych pieniedzy ode mnie?
Czy to ma jakies znaczenie, ze rozwod bedzie z jego winy?
    • marcjanna29 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 21.11.06, 15:08
      roztrwonil
      • ewa553 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 21.11.06, 16:15
        Juz od wielu, wielu lat w Niemczech przy rozwodzie nie orzeka sie o winie
        ktoregos z malzonkow. I mozesz byc pewna, ze Arbeitsamt sie do Ciebie zwroci o
        pieniazki.
        • ggigus trzeba bylo zawrzec intercyze! 21.11.06, 16:17

          • fan.club1 Jestem jak najbardziej za 21.11.06, 17:17
            wprowadzeniem intercyzy przy rozwodzie.

            R-e-w-e-l-a-c-j-a-!-!-!
      • parmesan Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 23.11.06, 00:52
        Pozbadz sie dyskretnie tych oszczednosci, by nie byly na ciebie, ofocjalnie
        przynajmniej. Masz byc biedna jak mysz koscielna.
    • kokolores Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 21.11.06, 17:17
      Prawo (przewaznie) obowiazuje w obie strony ,wiec mozesz sie spodziewac ,ze
      bedziesz mu placic alimenty.

      :o)
      Koko
    • asieksnachfolger nic się nie bój! 21.11.06, 19:59
      wpierw Twój ex będzie musiał zarobić na swoje utrzymanie! niekoniecznie w swoim
      zawodzie.
      Dlaczego pracuje jako mini-jober? reszta idzie bar auf den tisch? (BAT);-)
      Arbeitsamt(dzisiaj arbeitsagentur) nie może dochodzić pieniędzy, tylko ARGE.
      Jestem facetem, ale sprawiedliwym ;-), jeżeli ktoś nie pasuje do siebie, lepiej
      przestać się męczyć. Powodzenia.

      P.S. Dla reszty: pozdrowienia z Mazur, aklimatyzuję się!!!
      Zawsze uważałem, że przepierdoliłem kawałek życia w De. ;-)
      • ewa553 Re: nic się nie bój! 21.11.06, 20:05
        a propos Twojego PS: wine za przepierniczenie zycia chyba nie zwalasz na D.?
        Takie miales zycie, jakie sobie urzadziles...
        • asieksnachfolger oczywiście, że nie!!!! 21.11.06, 20:37
        • niki1162 Re: nic się nie bój! 22.11.06, 10:35
          czy mieszkanie 30 lat w Niemczech upowaznia do wskakiwania na kazdego ?
          Moze urzadzal sobie zycie jak mogl, a urzedy mu stawialy klody pod nogi, jak
          kazdemu, kto nie zadowala sie siedzeniam na cieplej posadce w biurze lub
          wykonywaniem (potrzebnych) czynnosci, ktorych nie chca robic Niemcy ( opieka
          nad chorymi i starszymi).
      • annajustyna Re: nic się nie bój! 22.11.06, 09:51
        Ichu, pozdrow ode mnie Ize!!! Sluchajcie, moj naiwny maz skomentowal ten watek
        nastepujaco: co za roznica, czy facet moze miec alimenty czy nie. Przeciez kazdy
        (o naiwnosci!!!) zrzeknie sie takiej mozliwosci, aby nie obciazac soba bylej:////.
        • niki1162 Re: nic się nie bój! 22.11.06, 11:44
          To swiadczy tylko o tym, ze trafilas na dobrego meza,gratuluje.
        • asieksnachfolger vielen dank für die blumen (und grüßen) ;-))))))) 23.11.06, 08:51
    • lewap.a Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 11:35
      Muss ich nach Trennung und Scheidung Unterhalt für meinen Ehepartner bezahlen ?

      Bei dem Ehegattenunterhalt ist streng zwischen der Zeit der Trennung und der
      Zeit nach der Scheidung zu unterscheiden.
      1. Trennungsunterhalt

      Während der Trennungsphase bestehen die Wirkungen der Ehe fort (die Ehe ist ja
      gerade noch nicht geschieden) und beide Eheleute schulden einander Unterhalt
      entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen während des Bestehens
      der ehelichen Lebensgemeinschaft.

      Der bislang geschuldete Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung in einen
      Anspruch auf Zahlung eines monatlich im voraus zu entrichtenden Geldbetrages.
      Dabei kommt es auf die Dauer der Ehe nicht an, selbst wenn die Eheleute nur
      einen Tag zusammen gelebt haben, besteht ein Anspruch auf Unterhalt für die
      Dauer des Getrenntlebens.

      Der Anspruch endet an dem Tag, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.

      Unterhalt kann nur verlangen, wer bedürftig ist, das heißt, wer mit seinen
      eigenen Einkünften aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen seinen Lebensbedarf nicht
      selbst decken kann.

      Streit besteht dabei oft über die Frage, ob derjenige Ehegatte, der während der
      Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen
      Lebensunterhalt (wieder ?) selbst zu verdienen, also nach der Trennung "voll" zu
      arbeiten hat.

      Die Antwort lässt sich nicht generell geben. Im Einzelfall kommt es darauf an,

      * ob minderjährige Kinder zu betreuen sind
      * welche berufliche Qualifikation der/die Betreffende hat
      * in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben
      * wie alt und wie gesund die Eheleute sind
      * wie lange die Ehe gedauert hat.

      Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der Ehegatte ist und je kürzer die
      Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Viele
      Gerichte vertreten die Auffassung im ersten Trennungsjahr bestehe für
      denjenigen, der während der Ehe nicht berufstätig war, keine Pflicht zur
      Erwerbstätigkeit. Es wird ihm mindestens dieses eine Jahr "zugestanden", um sich
      auf die neue Lebenssituation einzustellen.

      Wer hingegen in der Ehe berufstätig war, muss diese Berufstätigkeit im Regelfall
      auch nach der Trennung fortsetzen.

      Um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu festzulegen, ist für beide Eheleute
      das "bereinigte Nettoeinkommen" (zu diesem Begriff und zur Berechnung siehe den
      Abschnitt über den Kindesunterhalt) festzustellen. Wer nicht berufstätig ist,
      obwohl er sein könnte und müsste, für den wird ein "fiktives" Arbeitseinkommen
      in die Berechnung einbezogen.

      Wer Kindesunterhalt zu zahlen hat, kann die Tabellenbeträge (ohne Anrechnung des
      Kindergeldes !) von seinem Einkommen "vorab" abziehen.

      Sodann ist die Differenz zwischen den beiden Einkommen zu bilden
      ("Differenzmethode").

      Von der sich hieraus errechnenden Zahl stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu.

      Zur Erläuterung soll das Beispiel aus dem Abschnitt "Kindesunterhalt"
      fortgeführt werden:

      V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.280 € (2.400 € abzgl. 5%
      berufsbedingter Aufwendungen). Er ist den beiden 7- und 13-jährigen Kindern zum
      Unterhalt verpflichtet. Wegen der Betreuung des 7-jährigen Kindes kann M nur in
      "Teilzeit" arbeiten. Sie erzielt ein "bereinigtes" Nettoeinkommen von 500 €.

      Damit ist sie "bedürftig", denn von den 500 € kann sie ihren Lebensunterhalt
      nicht bestreiten. Sie hat einen Unterhaltsanspruch gegen V.

      Vor ihrem Unterhaltsanspruch ist zunächst der Unterhalt für die Kinder zu errechnen:

      Da V nun gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig ist, bleibt es bei der
      Einstufung in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle

      Die Tabellenbeträge belaufen sich ab dem 01.07.2005 bei dem Alter der Kinder auf
      351 € und 414 €. Das von M bezogene Kindergeld ist zur Hälfte (also je 77 €)
      anzurechnen, so dass für die Kinder tatsächlich 274 € und 337 €, zusammen also
      611 € zu zahlen sind.
      Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann V "vorab" die Tabellenbeträge
      des Kindesunterhalts (351 € und 414 €) abziehen, so dass noch verbleiben 1515 €

      Hiervon ist das bereinigte Nettoeinkommen der M abzuziehen 500 €
      Die Differenz der beiden Einkommen beträgt also 1015 €

      Hiervon stehen der M 3/7 zu, das sind 435 €.

      V muss an M zusammen also 1.046 € (611 € Kindesunterhalt + 435 €
      Ehegattenunterhalt) zahlen.

      "Selbstbehaltsprobe": Ihm selbst verbleiben 1.234 € (2.280 € - 1.046 €) Sein
      (auch gegenüber der Ehefrau geltender) Selbstbehalt von 890 € ist gewahrt. Die
      errechneten Zahlungsbeträge werden nicht gekürzt.
      2. Unterhalt nach der Scheidung

      Nach der Scheidung gilt eigentlich der Grundsatz, dass jeder der geschiedenen
      Eheleute für sich allein zu sorgen hat.
      Eigentlich.
      Von diesem Grundsatz gibt es aber so gewichtige Ausnahmen, dass dieser Grundsatz
      vielfach als solcher nicht mehr zu erkennen ist.

      a) Betreuungsunterhalt

      Unterhalt kann nach der Scheidung verlangen, wer wegen der Betreuung eines
      gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert beruftätig sein kann. Es muss sich
      aber um ein gemeinsames Kind handeln, hierzu zählt auch ein gemeinsam
      adoptiertes Kind. Die Betreuung eines Kindes aus einer früheren oder späteren
      Beziehungen berechtigt dagegen nicht zum Unterhalt.
      Ab welchem Alter des Kindes wieder eine Berufstätigkeit verlangt werden
      kann, lässt sich nicht generell sagen, auch hier kommt es - wie immer im
      Unterhaltsrecht - auf die Umstände des Einzelfalls an. Ganz grob kann man sagen,
      dass etwa ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Teilzeitbeschäftigung
      zumutbar ist. Etwa ab dem 12. bis 14. Lebensjahr kann je nach Entwicklungstand
      des Kindes eine Vollzeitbeschäftigung des betreuenden Elternteils erwartet werden.
      Sollte sich die gerade von Frauen erhobene Forderung nach einer besseren
      Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch die Einrichtung von mehr
      Kindertagesstätten und Ganztagesschulen durchsetzen, ist zu erwarten, dass die
      Gerichte "im Gegenzug" eine Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils bereits
      früher annehmen werden.

      b) Ausbildungsunterhalt

      Wer wegen der Ehe seine Schul- oder Berufsausbildung abbricht oder gar nicht
      erst beginnt, hat einen Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen
      Ehepartner, wenn er so schnell wie möglich nach der Scheidung eine seinen
      Fähigkeiten und Begabungen entsprechende Ausbildung fortsetzt oder mit ihr
      beginnt. Dies gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs oder der
      Nichtaufnahme der Ausbildung die Ehe noch nicht geschlossen war. Es genügt, wenn
      die Entscheidung "in Erwartung der Ehe" erfolgte, also ernsthafte Heiratspläne
      bereits existierten. Die (bevorstehende) Ehe muss nicht das alleinige Motiv für
      den Abbruch oder die Nichtaufnahme der Ausbildung gewesen sein. Für den
      Unterhaltsanspruch genügt es, wenn die Entscheidung auch auf der Ehe beruhte.

      c) Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

      Wer keine Kinder (mehr) betreuen muss und eine angemessene Ausbildung hat,
      ist verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
      Bei über 4 Millionen Arbeitslosen wird dies jedoch nicht immer sofort
      gelingen. Unterhalt kann nach der Scheidung daher auch derjenige verlangen, der
      trotz entsprechender Bemühungen keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann.
      Bei der Frage, ob eine Arbeitsplatz angemessen ist, kommt es auf die
      Ausbildung, das Alter und den Gesundheitszustand des arbeitslosen Ehepartners
      und auf die ehelichen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der Ehedauer und
      Zeiten der Kindererziehung an. Beispiel: Die Arzthelferin heiratet ihren Chef.
      Während der 20-jährigen Ehe steigt er zum Chefarzt einer Klinik auf, sie "bleibt
      zu Hause" und erzieht zwei Kinder. Ist es ihr zumutbar nach der Scheidung wieder
      als Arzthelferin zu arbeiten ?
      • lewap.a Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 11:36
        Niestety, za duzo tekstu chcialem wstawic.
        To wszystko i wiele innych rzeczy do przeczytania na:
        www.familienrecht-ratgeber.de
        • marcjanna29 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 30.11.06, 17:40
          Dziekuje za wszystkie rady. Nie przypuszczalam,ze moze to az tyle kosztowac.
          Zastanawiam sie czy nie udaloby sie przeprowadzic tego rozwodu w Polsce.
          Niestety slub wzielismy w DE wiec nie wiem czy niemiecki sad uzna taki rozwod.
    • ewa553 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 13:34
      niki, a Ty co na mnie wskoczylas? Watpie aby Ich moja uwage potraktowal jako
      atak. Wiec nie musisz go brac w obrone. Wyluzuj po prostu....
      • niki1162 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 16:27
        No dobra, sorry, wskoczylam nierozwaznie, ale dawno temu ty na mnie tez za moj
        ( glupkowaty,przyznaje ) post wskoczylas i moze mialam jakies
        debilowate "Rachengefühle". Pozdrawiam i nie gniewaj sie. Niki
        • ewa553 Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 17:39
          Pewnie ze sie nie gniewam! Mila jestes:))))
          • annajustyna Re: Czy zona musi placic alimenty na meza? 22.11.06, 17:44
            Bo to taki urok forumowania: posty sa zawsze skrotowe i przez to latwo o
            nieporozumienie:)))). Grunt to miec dystans. Tez Was obie pozdrawiam!
    • ewa553 do roznych reemigrantow:)))) 23.11.06, 12:21
      na NDR o 20.15 film o Mazurach.
      • asieksnachfolger Re: do roznych reemigrantow:)))) 23.11.06, 14:22
        Anetkę Dittert znam osobioście;-
        • ewa553 Re: do roznych reemigrantow:)))) 23.11.06, 15:01
          czy jestescie gdzies na filmie? Bo nie wiem czy sie bacznie rozgladac:)))
    • mucha_na_dziko1 A co, nagle sie juz rownouprawnienie nie podoba? 30.11.06, 17:56
      Chcialyscie rownouprawnienia, to macie ze wszystkimi extrasami.
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