Gość: Regen nach Breslau
IP: 212.160.96.*
15.02.07, 13:15
1. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten , am 28. Januar 1995 in Polen
geschlossene Ehe wird geschieden.......
2. Das elterliche Sorgerecht für minderjährige Kinder der Parteien – wird auf
die Klägerin übertragen, das elterliche Sorgerecht des Beklagten beschränkt
sich nur auf das Mitbestimmungsrecht bei den wesentlichen
Kinderangelegenheiten....
3. Die Parteien sind dazu verpflichtet, die Erziehungs- und Unterhaltskosten
für minderjährige Kinder zu tragen. Die Unterhaltsgeldhöhe vom Beklagten -
220 PLN hinsichtlich jedes Kindes, insgesamt 1100 PLN, bleibt nach dem Urteil
des Amtsgerichts......