Gość: laband
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19.09.04, 13:48
22. Januar 2004 Deutschland hat mit der Enteignung von Grundstücken früherer
Bürger der DDR nach der Wiedervereinigung gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstoßen. Das hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte am Donnerstag in Straßburg entschieden. Die ohne Entschädigung
vorgenommene Enteignung von Immobilien, die aus der so genannten Bodenreform
nach 1945 stammten und von der DDR an Bauern und Flüchtlinge - so genannte
Neubauern - verteilt worden waren, verletze den Schutz des Eigentums, so das
Gericht.
Die Bundesregierung muß nun mit einer Flut von Entschädigungsklagen und
möglichen Kosten in Milliardenhöhe rechnen. Damit gab der Gerichtshof fünf
früheren DDR-Bürgern Recht, die entsprechende Grundstücke geerbt hatten, sie
aber ohne finanziellen Ausgleich an die neuen Bundesländer abtreten mußten.
Das vom Deutschen Bundestag 1992 verabschiedete Abwicklungsgesetz zur
Bodenreform sah vor, daß nur diejenigen ihr geerbtes Land behalten, die vor
dem 15. März 1990 selbst in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft
tätig waren.
„Gestohlenes Land”
Das Urteil wurde von den sieben Richtern einer Kleinen Kammer des Straßburger
Gerichtshofs einstimmig gefällt. Beide Seiten können nun beantragen, daß es
von der Großen Kammer überprüft wird. Das Grundrecht auf Eigentum ist in
einem Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.
Deutschland gehört zu den Unterzeichnern dieser Konvention. Somit muß Berlin
die Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs umsetzen. Nach Angaben
des „Vereins gegen die Abwicklung der Bodenreform” wurden durch das
umstrittene Gesetz vom Juli 1992 „mindestens 70.000 Ostdeutsche” um ihre
Grundstücke gebracht. Von dem „gestohlenen Land” sei heute ein Teil verkauft
oder verpachtet. Nach Schätzungen des Vereins brachte dies dem Fiskus über
zwei Milliarden Euro ein.
Der Gerichtshof ließ offen, welche rechtliche Stellung die Landbesitzer vor
der Wende hatten. Jedenfalls habe ihnen die frei gewählte DDR-Volkskammer
durch das „Modrow-Gesetz” vom März 1990, das auch noch andere Regelungen zum
Erwerb von Grundeigentum vorgesehen hatte, vollwertiges Eigentum zuerkannt.
Zwar sei der Bundestag nicht gehindert gewesen, die Wirkungen dieses - aus
seiner Sicht ungerechten - Gesetzes zu korrigieren. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit hätte er aber die Enteigneten adäquat entschädigen
müssen.
Der Gerichtshof billigte Deutschland zwar zu, daß sich der Staat durch die
Wiedervereinigung in einer Sondersituation befunden habe. Dennoch hätte der
Gesetzgeber einen fairen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und
dem Schutz der individuellen Grundrechte schaffen müssen. Eine Enteignung
ohne jegliche Entschädigung wäre nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen
gerechtfertigt.
Entscheidung zu den sogenannten Neusiedlern
Der rechtliche Streit über die sogenannte Bodenreform ist mit diesem Urteil
in seine letzte Phase gegangen. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte befaßt sich am kommenden Donnerstag abermals mit den Folgen
der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone.
Nachdem die Betroffenen den deutschen Instanzenweg erfolglos beschritten
hatten, prüfen nun die Straßburger Richter, ob der deutsche Staat die
Europäische Menschenrechtskonvention verletzt hat.
Im Kern geht es nicht um eine Beurteilung der damaligen Konfiskationen, als
weder das Grundgesetz noch die Menschenrechtskonvention galten, sondern um
den Umgang mit den Vermögenswerten durch den deutschen Gesetzgeber. Daß der
Ausschluß einer Rückgabe des enteigneten Vermögens Bedingung für die deutsche
Einheit gewesen sei, diese Behauptung deutscher Regierungsvertreter hat das
Bundesverfassungsgericht 1991 akzeptiert. Damit war allerdings noch nichts
darüber gesagt, wie der dann souveräne deutsche Gesetzgeber diese Grundfrage
regeln durfte.
Mündliche Verhandlung
Als beachtlichen Erfolg stuften es die Straßburger Beschwerdeführer ein, daß
der Gerichtshof im September des vergangenen Jahres über ihre Sache mündlich
verhandelte. Das geschieht nur in wenigen Fällen. So auch in der kommenden
Woche. Dann geht es vor dem Gerichtshof um das Entschädigungs- und
Ausgleichsgesetz.
Damit sollten diejenigen entschädigt werden, die ihr Land - im Gegensatz zu
den nach 1949 Enteigneten und NS-Opfern - nicht zurückerhalten.
Bemerkenswerterweise ist das Eigentum in der Europäischen
Menschenrechtskonvention selbst nicht verankert, sondern im 1.
Zusatzprotokoll niedergelegt. Demnach darf Eigentum nicht entzogen werden, es
sei denn, das öffentliche Interesse verlangt es und nur unter den durch
Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen
Bedingungen. Der Gerichtshof hat entschieden, daß Enteignungen einmalige
Eingriffe sind, die keine andauernden Auswirkungen hätten. Die Bundesrepublik
Deutschland haftet nach Straßburger Rechtsprechung nicht für Enteignungen,
die vor ihrer Gründung vorgenommen wurden.
„Rechtswidrige Vermögenseingriffe"
Bereits im Vorfeld des Urteilsspruches war erwartet worden, daß die
Straßburger Beschwerden nicht ohne Aussicht auf Erfolg sind. Die Kläger
begründen ihre „legitime Erwartung" damit, daß selbst das Verfassungsgericht
1991 die Bodenreform-Enteignungen für rechtsstaatlich "nicht hinnehmbar"
erklärt hat. Nach dem Völkerrecht seien sie sogar nichtig. Demnach konnten
sie ihr Eigentum nicht verloren haben.
Die eigentliche Eigentumsentziehung sei erst mit dem Einigungsvertrag
erfolgt. Zudem hat die Art und Weise der Entschädigung nach Ansicht der
Kläger gegen das Diskriminierungsverbot der Menschenrechtskonvention
verstoßen. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen der Verkehrswert der
Grundstücke etwa 10 Millionen Euro beträgt, jedoch nur eine Entschädigung von
etwa 15.000 Euro gewährt wurde. Nicht anerkennen wollen die Kläger das
Argument des begrenzten finanziellen Spielraums des deutschen Staates,
des „Hauptprofiteurs der rechtswidrigen Vermögenseingriffe". Freilich blicken
die Straßburger Richter, zu denen auch Osteuropäer gehören, ebenso auf das
(politische) Ergebnis ihrer Entscheidungen wie ihre Kollegen in Karlsruhe.