kindergeld proszę o pomoc

14.04.11, 13:40
witam,czytam ale mam juz mętlik.chodzi mi o zasilek na dzieci przyznawany w Niemczech.
mam pytanie czy mam prawo ubiegac się o Kindergeld w Niemczech skoro jestem tam zameldowana?
dodaję,ze mąż pracuje w Polsce a ja korzystam wlasnie urlopu wychowawczego w Polsce.jestesmy ubezpieczeni w Polsce.mamy dwójkę dzieci w wieku 3 2 latka.
czy na podstawie zameldowania mogę ubiegać się o zasilek na maluchy?
z gory bardzo dziękuję
    • kokolores Re: kindergeld proszę o pomoc 14.04.11, 16:53
      A dostalas w Pl becikowe ?

      smile
      Koko
      • kokolores i 14.04.11, 16:55
        ...jakies inne swiadczenia na dzieci ??


        smile
        Koko
    • prochottka1 Re: kindergeld proszę o pomoc 14.04.11, 17:40
      hania1907 napisała:
      czy na podstawie zameldowania mogę ubiegać się o zasilek na maluchy?

      nie na podstawie tylko zameldowania nie masz prawa do tych swiadczen

      Tekst linka
      • prochottka1 Re: kindergeld proszę o pomoc 14.04.11, 18:03
        Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

        Die Eltern müssen in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten zu können. Der Kindergeldanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie die unbeschränkte Einkommenspflicht in Deutschland.

        Wohnsitz:

        Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

        Dabei wird eine angemessene bescheidene Wohnung/Bleibe als ausreichend angesehen. Über die Wohnung muss tatsächlich/rechtlich Verfügungsgewalt bestehen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall wenn die Wohnung länger als sechs Monate (unter) vermietet sein sollte.

        Nicht ausreichend ist:

        * Die Anmeldung bei der Meldebehörde
        * Regelmäßige Aufenthalte bei Angehörigen/Bekannten/in Hotels
        * Wochenendhaus/Sommerhaus/Ferienwohnung

        Gewöhnlicher Aufenthalt:

        Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

        Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist die tatsächliche körperliche Anwesenheit erforderlich. Eltern, die sich zusammenhängend länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, haben hier normalerweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

        Ausnahmen gelten bei Aufenthalten ausschließlich zu Besuchs-, Erholung-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken.

        zum Seitenanfang
        Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

        Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er

        * nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
        * nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

        Ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An dessen Feststellungen sind die Familienkassen grundsätzlich gebunden.

        Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und ist er hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen. Nähere Informationen erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.

        zum Seitenanfang
        Ausländische Eltern

        Ein ausländischer Elternteil kann Kindergeld nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis ist. Besitzt der Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Fragen Sie bitte zu solchen Fallgestaltungen Ihre Familienkasse.

        Der bloße Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltstitel gegenüber dem Ausländeramt reicht nicht aus. Der Elternteil muss die Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, vielmehr tatsächlich in Händen halten.

        Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU sowie des EWR, deren Rechtsstellung vom dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und für Staatsangehörige der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

        Das gleiche gilt für Staatsangehörige Algeriens, Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Serbiens, Montenegros, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen.

        Der Kindergeldanspruch von Arbeitnehmern, die zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt wurden, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen bzw. nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
        • hania1907 Re: kindergeld proszę o pomoc 14.04.11, 22:16
          prachottka,dziękuje za info.
          jednak zapytam dalej..dostawalam becikowe na dzieci w PL.
          zameldowana jestem w Niemczech ,dzieci tez,mam dwa obywatelstwa.tyle,ze pracowalam kiedys chyba dwa miesiace w DE.
          czy cos to zmienia?
          przychody mamy pl
          • prochottka1 Re: kindergeld proszę o pomoc 15.04.11, 09:02
            Wohnt der Elternteil nicht in Deutschland und hält er sich hier auch nicht gewöhnlich auf, bekommt er Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nur, wenn er

            * nach § 1 Absatz 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
            * nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

            nie dostaniesz
            musisz placic lub ojciec dzieci podatki w de
            czyli pracowac na terenie de


            obywatelstwo nie ma tu znaczenia
            • hania1907 Re: kindergeld proszę o pomoc 15.04.11, 12:58
              bardzo dziękuję za odpowiedzi,pozdrawiam serdecznie
              • alessia27 Re: kindergeld proszę o pomoc 19.04.11, 20:09
                ... i tak wlasnie cyckacie panstwo niemieckie na pieniadze...
                podatkow nie placa ale kindergeld chca...
                Jak pomysle ile podatku nam z mezem potracaja z wyplaty to srac mi sie
                chce jak slysze takie cos...
Inne wątki na temat:
Pełna wersja