rothbard88
18.07.09, 09:51
Drodzy Forumowicze! Byłbym niezmiernie wdzięczny za pomoc w tłumacZeniu poniżej cytowanego tekstu. Za pomoc serdeczne dzięki!
§ 3 Ausnahmen
(1) Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen
1. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung, die sich nicht länger als 1 Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten. Ist in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Binnengewässern ein fähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, Vkbl. 2000 S. 197) an, gilt Satz 1 nur, wenn diese Personen Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikats nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart sind, und nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden;